Skip to main content

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Home­page dient der Infor­mation. Sie ist kein Angebot im recht­lichen Sinne. Die ange­ge­benen Ab­messungen sind ca.-Abmes­sungen und kön­nen nach oben und unten abweichen. Kon­struktions­än­de­rungen und Än­de­rungen der Farb­palette behal­ten wir uns vor. Lie­ferung ab Werk, aus­schließlich Ver­packungs- und Fracht­kosten. Die Prei­se verstehen sich netto, per Stück, zuzüg­lich Mehr­wert­steuer. Gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung unser Eigen­tum. Alle Preise dieser Web­site und das Down­load­material sind empfoh­lene Richt­preise und gelten bis zum Erschei­nen einer neuen Aus­gabe oder Preis­liste. Es gelten die All­ge­meinen Geschäfts­bedin­gungen des ZELENKA Vertriebs­partners oder Händlers.

Wenn nicht anders angeben, gelten die AGBs der FUTRONIKA AG.

Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen (AGB) der FUTRONIKA AG
(für den Kauf­män­nischen Verkehr)

Es wird aus­drück­lich darauf hin­ge­wiesen, dass die hier auf­ge­führten All­gemeinen Geschäfts­bedin­gungen (AGB) Vertrags­bestand­teil sind. Bei Über­schnei­dungen oder Wider­sprüchen gehen die Rege­lungen des Ver­trages vor. Stand dieser AGB: 01.07.2018.

1. Geltungsbereich

1.1 Die vor­lie­genden AGB gelten aus­schließlich und nur gegenüber Unter­neh­mern, juris­tischen Per­sonen des öffent­lichen Rechts oder öffent­lich-­rechtlichem Sonder­vermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, jedoch für sämtliche ver­trag­liche Bezie­hungen zwischen der FUTRONIKA AG (im Folgen­den FUTRONIKA) und dem jewei­ligen Vertrags­partner (im Fol­gen­den Besteller), ins­beson­dere für die Erbrin­gung von Leis­tungen sowie den Ver­kauf von Waren durch die FUTRONIKA an den Besteller.

1.2 Anders­lau­tende AGB werden nur dann Vertrags­bestand­teil, wenn FUTRONIKA deren Gel­tung aus­drück­lich und schrift­lich bei Vertrags­schluss zustimmt. Ins­beson­dere wird hiermit Gegen­bestä­tigungen des Bestel­lers unter Hin­weis auf seine oder sons­tige Geschäfts-, Ein­kaufs- bzw. Vertrags­bedin­gun­gen aus­drück­lich wider­sprochen.
1.3 Die vor­lie­gen­den AGB gel­ten auch für alle künf­tigen Geschäfte mit dem Besteller, ins­beson­dere auch für tele­fonische Bestellungen.

2. Vertrags­schluss, Vertrags­inhalt

Der Vertrag kommt grund­sätz­lich mit der schrift­lichen Auf­trags­bestä­tigung durch FUTRONIKA zustande. Inhalt des Ver­trages ist der In­halt der Auftrags­bestätigung. Voraus­gehende Ange­bote sind unver­bind­lich. Münd­liche Neben­abreden, Ände­rungen, Ergän­zun­gen oder Zu­sicherungen zu Ange­boten und / oder Auf­trags­bestä­ti­gungen sind nur bei schrift­licher Bestä­tigung durch FUTRONIKA wirksam. Auf dieses Schrift­form­erfor­dernis kann eben­falls nur schrift­lich ver­zichtet werden.

3. Techn­ischer Ver­trags­inhalt

3.1 Maß­an­gaben sind vom Bestel­ler in Milli­meter (mm) vor­zu­nehmen. Andere Maß­an­gaben werden von FUTRONIKA in mm umge­rechnet, jedoch über­nimmt FUTRONIKA keine Gewähr / Garan­tie für die Richtig­keit der Um­rechnung.
3.2 Der Besteller hat der FUTRONIKA zur Beauf­tragung über die Ferti­gung von Ware / Werken eine Zeichnung mit sämt­lichen Detail­anfor­de­rungen und Maßen sowie Referenz­maß (siehe Ziffer 3.1) zur Ver­fü­gung zu stellen. Die Maße in dieser Zeich­nung im Ver­hält­nis zum Referenz­maß sind ver­bind­lich. In der Auf­trags­bestä­tigung wird auf diese Zeich­nung Bezug genommen. 
3.3 Stellt der Bestel­ler der FUTRONIKA zur Beauf­tra­gung über die Ferti­gung von Ware / Werken nur eine Zeich­nung zur Ver­fü­gung gelten die Maße dieser Zeich­nung als verbindlich. In der Auftrags­be­stä­tigung wird auf diese Zeich­nung Bezug genommen. 
3.4 Stellt der Bestel­ler meh­rere Zeich­nungen mit oder ohne Referenz­maße des gleichen Gegen­standes für eine Ferti­gung zur Verfü­gung, gelten im Sinne der vor­ste­henden Ziffern 3.2 und 3.3 aus­schließ­lich die Maße der Zeich­nung oder gege­benen­falls die Maße der Zeich­nung im Ver­hält­nis zum Referenz­maß als ver­bind­lich, auf die in der Auf­trags­bestä­ti­gung oder in einer der Auf­trags­bestä­tigung folgenden schrift­lichen Bestä­tigung Bezug ge­nommen wird.
3.5 Stellt der Bestel­ler eine oder meh­rere CAD-Datei/en mit je einer Zeich­nung mit oder ohne Referenz­maß des gleichen Gegen­standes für eine Ferti­gung zur Verfügung, gelten im Sinne der vor­ste­henden Ziffern 3.2 und 3.3 ausschließlich die Maße in der Zeich­nung oder gege­benen­falls die Maße in der Zeich­nung im Ver­hält­nis zum Referenz­maß in der CAD-Datei als ver­bind­lich, auf die in der Auf­trags­bestä­tigung oder die in einer der Auf­trags­bestä­tigung fol­gen­den schrift­lichen Bestä­tigung Bezug genom­men wird.
3.6 Stellt der Besteller eine oder meh­rere CAD-Datei/en mit meh­reren Zeich­nungen mit oder ohne Referenz­maß des gleichen Gegen­standes für eine Ferti­gung zur Ver­fü­gung, gel­ten im Sinne der vor­ste­hen­den Ziffern 3.2 und 3.3 aus­schließ­lich die Maße in der Zeich­nung oder gege­benen­falls die Maße in der Zeich­nung im Ver­hält­nis zum Refe­renz­maß in der CAD-­Datei als verbind­lich, auf die in der Auf­trags­bestä­ti­gung oder die in einer der Auf­trags­bestä­tigung fol­gen­den schrift­lichen Bestä­ti­gung als CAD-­Datei und Zeich­nung Bezug genommen wird.
3.7 Stellt der Besteller eine oder meh­rere CAD-­Datei/en nur mit Refe­renz­maß aber ohne Zeich­nung für eine Ferti­gung zur Ver­fü­gung, gilt im Sinne der vor­ste­hen­den Ziffern 3.2 und 3.3 aus­schließ­lich das Refe­renz­maß in der CAD-­Datei als ver­bind­lich, auf die in der Auf­trags­bestä­tigung oder die in einer der Auf­trags­bestä­tigung fol­gen­den schrift­lichen Bestä­ti­gung Bezug genommen wird.
3.8 Ungenau­ig­kei­ten und/oder fal­sche An­gaben bei der An­gabe von Zeich­nungen, Maßen, Detail­anfor­derungen und Refe­renz­maßen, die zu einer dement­sprechenden Ferti­gung von Ware / Wer­ken füh­ren, ge­hen zu Lasten des Bestellers und sind von FUTRONIKA nicht zu vertre­ten.
3.9 Stellt der Besteller CAD-­Datei/en für die Ferti­gung zur Ver­fü­gung, gilt die Wie­der­gabe der jewei­li­gen CAD-­Infor­ma­tion in einem der CAD-­Systeme der FUTRONIKA als verbindlich. Kon­ver­tie­rungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers und sind von FUTRONIKA nicht zu ver­treten.
3.10 Münd­liche Neben­abreden, Ände­rungen, Ergän­zun­gen oder Zusiche­run­gen über Refe­renz­maße, sei es, dass sie die der CAD-­Datei, die der Zeich­nungen oder die Refe­renz­maße betreffen, sind nur bei schrift­licher Bestä­tigung durch FUTRONIKA wirk­sam. Auf dieses Schrift­form­erfor­der­nis kann eben­falls nur schrift­lich ver­zich­tet werden.
3.11 Änderungen von Ma­ßen, die durch die Auf­trags­bestä­tigung oder eine der Auftrags­bestä­tigung fol­genden schrift­lichen Bestä­tigung Vertrags­inhalt gewor­den sind und die infolge tech­nischer Anfor­de­rungen im Ferti­gungs­pro­zess erfor­der­lich werden, werden geson­dert zwischen dem Besteller und FUTRONIKA vor Beginn des Fer­tigungs­pro­zesses münd­lich bespro­chen. Stimmt der Besteller einer sol­chen Ände­rung zu, wird diese Zustim­mung auf der Zeich­nung oder im Falle der Ziffer 3.7 auf dem Aus­druck der CAD-­Datei unter Angabe des In­halts der Zustimmung, Datums, der Gesprächspartner und mit Unterzeichnung des Ferti­gungs­prozess- ver­antwort­lichem bei FUTRONIKA doku­men­tiert. Diese Zustimmung wird Ver­trags­inhalt. Stimmt der Besteller nicht zu, gilt der Vertrag als einvernehmlich auf­gehoben, ohne dass weitere Rechte und Pflich­ten gleich aus wel­chem Rechtsgrund zwischen den Par­tei­en bestehen. Die Ableh­nung der Zustimmung wird wie die Zustimmung doku­mentiert.

4. Vergütung Preise

4.1 Falls nicht in der Auf­trags­bestä­tigung geson­dert aus­ge­wiesen, gel­ten die in den mit der Auf­trags­bestä­ti­gung jewei­ligen bestä­tigten Ange­boten aus­gewie­senen Preise/­Vergütungen. Sofern nicht aus­drück­lich anders schrift­lich ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart, ver­stehen sich die Preise/­Vergü­tungen zuzüg­lich der anfallenden Ver­packungs-, Versand- bzw. Lie­fer­kosten und der jeweils gül­tigen gesetz­lichen Mehr­wert­steuer.
4.2 Falls die Ver­packung und der Versand bzw. die Lie­fe­rung nicht in der Auf­trags­bestäti­gung aus­drück­lich durch die Bestimmung „ab Werk“ (Abholung) aus­ge­schlossen ist, fallen für die Ver­packung und/­oder den Ver­sand bzw. die Lie­ferung die dafür von FUTRONIKA in Rech­nung gestellten Kosten, mindestens jedoch 3 % des Netto-­Auf­trags­wer­tes zuzüglich der jeweils gül­tigen gesetz­licher Mehr­wert­steuer an. Die Pauschal­berech­nung in Höhe von 3% des Netto-­Auf­trags­wertes fällt jedoch nur einmal an.
4.3 Für den Fall von ver­trag­lich rele­van­ten Preis-/­ Ver­gütungs­stei­ge­rungen zwischen Ver­trags­ab­schluss und Lie­ferung/ Leis­tung z.B. infolge geän­der­ter Lohn-, Mate­rial- und / oder Ver­triebs­kosten ist der Besteller auf Ver­lan­gen der FUTRONIKA ver­pflich­tet, eine ange­messene Erhö­hung der ver­ein­bar­ten Preise / Ver­gü­tung zu zahlen, sofern die Lie­ferung­/ Leis­tung mehr als vier Monate nach Ver­trags­ab­schluss erfolgt.

5. Fällig­keit, Zah­lung, Zah­lungs­verzug

5.1 Der Besteller ist auf ent­sprechen­des Ver­lan­gen der FUTRONIKA ver­pflich­tet, jeder­zeit nach Ver­trags­schluss und vor Abnahme des Wer­kes bzw. der Lie­ferung des Ver­trags­gegen­standes eine Ab­schlags- oder Anzah­lun­gen in Höhe der Hälfte des Prei­ses/ der Ver­gü­tung zu zah­len, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart wurde. Die andere Hälfte ist mit Stel­lung der Schluss­rech­nung fällig.
5.2 Erlangt die FUTRONIKA Kennt­nis von Umstän­den, die die Kre­dit­würdig­keit des Bestellers gefäh­rden oder ent­fallen lassen, insbe­son­dere bei Antrag­stellung auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder Zahlungs­einstellung, werden sämt­liche ver­trag­lichen For­de­run­gen der FUTRONIKA sofort fällig.
5.3 Die FUTRONIKA ist berech­tigt, trotz anders­lau­ten­der Bestim­mungen des Bestellers, Zah­lun­gen zu­nächst auf dessen ältere Schul­den anzu­rechnen. Sind bereits Kos­ten oder Zin­sen entstanden, so kann die FUTRONIKA die Zah­lung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zu­letzt auf die Haupt­leis­tung anrech­nen.
5.4 Eine Zah­lung gilt als dann erfolgt, wenn FUTRONIKA über den Betrag end­gültig und un­ein­ge­schränkt ver­fügen kann. Zahlungs­über­wei­sungen haben auf die in der Rech­nung ange­ge­benen Bank­konten zu erfol­gen. Wer­den Schecks oder Wech­sel ent­gegen­genom­men, so geschieht dies nur erfüllungs­hal­ber. Die Spesen hier­für hat der Bestel­ler zu tragen. Die For­de­rung der FUTRONIKA gegen den Besteller gilt erst dann als erloschen, wenn der von Rück­griff­ansprüchen unbe­las­tete Gegen­wert dem Bank­konto gut­ge­schrie­ben wor­den ist.
5.5 Zah­lungen sind ohne Ab­zug und inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­datum zu leis­ten, so­fern nicht aus­drück­lich anders schrift­lich einzel­ver­trag­lich ver­ein­bart ist.
5.6 Kommt der Besteller mit der Zah­lung des/­der fälligen Prei­ses/­Ver­gü­tung oder Tei­len von diesem/­dieser in Ver­zug (14 Tage nach Rech­nungs­datum), so ist die FUTRONIKA berech­tigt, die Lie­fe­rung von noch aus­ste­hen­den Gegen­stände oder die Erbrin­gung noch aus­ste­henden Leis­tungen solange zu ver­wei­gern, bis der geschul­dete Be­trag gezahlt ist. Dies gilt auch für den Ver­zug von Ab­schlags- oder Anzah­lun­gen sowie dann, wenn ein Ver­trag in mehrere Teile unter­glie­dert ist und der Besteller sich mit den Zah­lungen für bereits erbrachte Teil­leistungen oder Tei­len sol­cher Zah­lungen in Ver­zug befindet.
5.7 Ver­zugs­zinsen wer­den in Höhe von 9 % über dem jewei­ligen Basis­satz pro Jahr berech­net. Für jede Zahlungs­auf­forderung nach dem Zahlungs­ter­min wird eine Kosten­pauschale für Auf­wen­dungen und Zeit­ver­lust in Höhe von EUR 20,00 erhoben. Die Gel­tend­machung eines höhe­ren Verzugs­schaden bleibt vorbe­halten.

6. Auf­rech­nung und Zurück­behal­tungs­recht

6.1 Dem Besteller steht das Recht zur Auf­rech­nung nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräf­tig fest­gestellt oder unbe­stritten sind.
6.2 Zur Aus­übung des Zurück­behal­tungs­rechts ist der Besteller nur inso­weit befugt, als sein Gegen­anspruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht und eben­falls rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­stritten ist.

7. Liefe­run­gen und Liefer­fristen

7.1 Lie­ferungs-, Her­stel­lungs- und Er­stellungs­fristen sind nur ver­bind­lich, wenn sie aus­drück­lich als Fix­ter­mine schrift­lich ver­ein­bart sind.
7.2 Ist die Bestellung/­Beauf­tra­gung des Bestellers so unbe­stimmt, dass zur Be-, Ver­ar­beitung, Herstel­lung oder Erstel­lung noch Aus­füh­rungs­ein­zel­hei­ten mit­ge­teilt wer­den müssen, so beginnt die ver­trag­liche Liefer-/­Leistungs­frist erst mit Ein­gang einer ent­sprechenden schrift­lichen Er­klä­rung bei FUTRONIKA.
7.3 Der Beginn der ange­ge­benen Liefer-/­Leis­tungs­frist setzt die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Ver­pflich­tung des Bestellers voraus (siehe unter anderem Ziffer 3.). Die Ein­rede des nicht erfüll­ten Ver­trages bleibt vorbe­halten.
7.4 FUTRONIKA ist berech­tigt, Teil­lie­fe­rungen / -leis­tungen zu erbringen. Diese können vom Besteller nur dann zurück­gewie­sen werden, wenn er im Zeit­punkt der Beauf­tra­gung dar­legt, dass die teil­weise Erfül­lung des Ver­tra­ges für ihn keine Inte­ressen hat und ihm nach­weis­lich die Annahme der Teil­leis­tungen unzu­mut­bar ist.
7.5 Ver­zö­gerun­gen von Liefe­rungen/ Leis­tun­gen, die von FUTRONIKA zu erbringen sind und die auf­grund von höherer Gewalt ent­stehen, hat die FUTRONIKA auch bei ver­bind­lich zuge­sag­ten Ter­minen nicht zu ver­tre­ten. Der­artige Ereig­nisse lie­gen insbeson­dere, aber nicht nur vor bei nach­träglich ein­getre­tenen Aus­fällen der eige­nen Belie­ferung, Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rungen, unvor­her­seh­baren Per­sonal­mangel, Roh­stoff­mangel, Man­gel an Trans­port­mitteln oder behörd­lichen Anord­nun­gen, und zwar auch dann, wenn sie bei den Liefe­ran­ten oder Unter­liefe­ran­ten von FUTRONIKA ein­tre­ten. In die­sen Fällen ist die FUTRONIKA berech­tigt, die Liefe­rung um die Dauer der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­messenen Anlauf­zeit zu ver­schieben.

8. Gefahren­über­gang

8.1 Im Falle der vertraglich verein­barten Abholung (ab Werk) der Ware / Werke geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver­schlechterung dieser Ware / Werke mit deren Entgegennahme durch den Bestellers, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf den Besteller über. Als Entgegennahme gilt die körperliche in Empfangnahme der Ware / Werke oder der Beginn des Verladevorgangs der Ware / Werke vor Ort durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
8.2 Der Versand von Ware oder Werken erfolgt durch von FUTRONIKA zu bestimmenden Transportpersonen bzw. Unternehmen (Spediteur). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware / Werke geht auf den Besteller über, sobald sie an den Spediteur übergeben worden sind oder zwecks Versendung die Betriebsstätte von FUTRONIKA oder den Ort der Herstellung oder Erstellung von FUTRONIKA verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware/Werke vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.

9. Rüge, Sach­mängel­gewähr­leistung

9.1 Ist Gegenstand des Vertrages ein Handelskauf, so gelten die Rügepflichten des § 377 HGB.
9.2 Abweichungen der gelieferten Ware / Werke von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, auch aber nicht nur im Material, stellen keinen Sachmangel dar, soweit sich die Ware / Werke für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nach gewöhnlicher Verwendung eignet und die Beschaffenheit bei Ware/Werke gleicher Art branchenüblich ist und die der Besteller nach der Art der Ware / Werke erwarten kann.
9.3 Abweichungen, insbesondere branchenübliche Abweichungen, die die Leistung nur unerhebliche beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
9.4 Bei Ware / Werken nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach Branchenüblichkeit als bedeutungslos anzusehen sind.
9.5 Ist die Ware oder das/die hergestellte /n Werk/e aufgrund fehlerhaft angegebener Maße oder Vor­gaben (siehe unter anderem Ziffer 3.) des Bestellers oder von ihm beauftragter Dritter nicht brauchbar, so geht dies zu Lasten des Bestellers und stellt keinen Sachmangel dar.
9.6 Gewährleistungsansprüche sind aus­geschlossen, wenn an Ware / Werken Änderungen, Anbauten, Reparaturen oder Reparaturversuche durch von FUTRONIKA nicht autorisiertes Personen oder Firmen vorgenommen worden sind.
9.7 Gewährleistungs­ansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von FUTRONIKA gelieferten Ware / Werke bei dem Besteller.
9.8. Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Ware / Werke einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden Ware / Werke vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von FUTRONIKA nachgebessert oder Ersatzware / -werke geliefert. Der FUTRONIKA ist stets Gelegenheit zur Nach­erfül­lung inner­halb angemessener Frist zu geben. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, Minderung des Preises / der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentums­vorbehalt, For­derungs­abtretung bei Ver­äuße­rung der Vor­behaltsware

10.1 Die von FUTRONIKA an den Besteller gelie­ferte/n Ware/ Werke blei­ben bis zur volls­tändigen Zahlung von Kauf­preis, Werklohn oder der sonst vereinbarten Ver­gütung Eigen­tum von FUTRONIKA (Vorbehaltsware).
10.2 Der in Ziffer 10.1 gere­gelte Eigentums­vorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forde­rungen der FUTRONIKA gegen den Besteller, die aus der Geschäfts­beziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünf­tigen Lieferungen/Leistungen der FUTRONIKA, auch wenn nicht stets aus­drücklich hierauf hin­gewiesen wird.
10.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord­nungs­gemäßen Geschäfts­verkehr zu veräußern, solange er nicht gegenüber FUTRONIKA mit Leistungen im Ver­zug ist und solange FUTRONIKA dieses Ver­äußerungsrecht nicht widerrufen hat. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts­ware tritt der Bestel­ler bereits jetzt an FUTRONIKA in Höhe des vereinbarten Faktura-End­betrages (einschließlich Mehr­wertsteuer) ab und FUTRONIKA nimmt diese Abtre­tung bereits jetzt an. Diese Abtre­tung gilt unab­hän­gig davon, ob die Vor­behalts­ware ohne oder nach Ver­bin­dung, Be-, Verarbeitung, Umbil­dung oder Ver­mischung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Ein­ziehung der Forderung auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Die Befug­nis von FUTRONIKA, die For­derung selbst einzu­ziehen, bleibt davon unbe­rührt. FUTRONIKA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Bestel­ler seinen Zah­lungs­verpflichtungen aus den verein­nahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungs­verzug ist, kein Antrag auf Eröff­nung des Insolvenz­verfah­rens gestellt ist oder keine Zahlungs­ein­stellung vor­liegt. Auf Ver­langen von FUTRONIKA ist der Besteller ver­pflichtet, die Abtre­tung den Dritten bekannt­zugeben und FUTRONIKA die zur Gel­tend­machung ihrer
Rechte gegen den Dritten erforder­lichen Unter­lagen aus­zuhändigen sowie die erforderlichen Aus­künfte zu erteilen.
10.4 Die Be- und Ver­arbei­tung oder Umbil­dung der Ware/ Werke durch den Bestel­ler erfolgt stets im Namen und im Auf­trag von FUTRONIKA. In die­sem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers an der / den be- und ver­arbei­teten oder umgebil­deten Ware / Werke fort. Sofern die Ware/ Wer­ken mit anderen, nicht FUTRONIKA gehö­renden Gegen­stän­den ver­bun­den wird, erwirbt FUTRONIKA das Mit­eigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des objek­tiven Wer­tes der von FUTRONIKA gelie­ferten/geleis­teten Ware/­Werke zu den anderen umge­bil­deten Gegen­ständen zur Zeit der Ver­bindung. Das­selbe gilt für den Fall der Ver­mischung. Sofern die Ver­bin­dung und Ver­mischung in der Weise er­folgt, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sache anzu­sehen ist,
gilt als ver­ein­bart, dass der Besteller der FUTRONIKA anteils­mäßig das Mit­eigentum über­trägt und das so ent­standene Allein­eigen­tum oder Mit­eigen­tum für die FUTRONIKA ver­wahrt.
10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vor­behalts­ware wird der Besteller auf das Eigen­tum der FUTRONIKA hin­wei­sen und FUTRONIKA un­ver­züg­lich schrift­lich über den Zugriff informieren.
10.6 Bei vertrags­wi­drigem Ver­hal­ten des Bestellers, insbe­sondere bei Zah­lungs­verzug, aber auch bei Antrags­stellung auf Eröff­nung des Insol­venz­verfah­rens oder Zah­lungs­ein­stellung ist FUTRONIKA berechtigt, die Vorbe­haltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtre­tung der Heraus­gabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. FUTRONIKA und der Besteller sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch FUTRONIKA zusehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vor­schriften etwas anderes bestimmen.
10.7 Die der FUTRONIKA zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung ihrer Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicher­heit die gesamten beste­henden Forde­rungen um mehr als 20 %, so ist FUTRONIKA auf Verlagen des Bestellers ver­pflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl von FUTRONIKA freizugeben.

11. Annahmeverzug, Abnahme

11.1 a) Holt der Besteller die aufgrund seines Auftrages fertig gestellten und zur Abholung bereit gestellten Ware / Werke nach entsprechender Mitteilung nicht inner­halb einer Woche ab, oder b) nimmt der Besteller die ihm aufgrund seines Auftrages zugesandten bzw. gelieferte/n Ware / Werke nicht entgegen, so ist FUTRONIKA berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Abholung gesetzten Frist von einer weiteren Woche im Fall a) und nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Annahme gesetzten Frist von einer Woche im Fall b), von dem Vertrag zurück­zutreten und /oder Schadens­ersatz, der auch etwa­ige Mehraufwendungen umschließt, zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche beispiels­weise im Fall b) auf Ersatz der Kosten einer oder mehrerer nicht angenommener Zusendungen bzw. Lie­ferungen bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraus­set­zungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech­terung der Ware / Wer­ke in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldner­verzug geraten ist.
11.2 Statt der Geltend­machung der genannten Rechte kann FUTRONIKA auch ander­weitig über die Ware/Werke verfügen und dem Besteller inner­halb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetz­ten Nachfrist gleich­artige Ware bzw. Werke zu den vereinbarten Bedin­gungen anbieten.
11.3 Bei einem Werk- oder Werk­lieferungs­vertrag hat der Besteller das gelie­ferte Werk / die Leistung inner­halb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Liefe­rung oder der schrift­lichen Mit­teilung der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der verein­barten Ausführungsfrist - abzunehmen. Werden in sich abgeschlos­sene Teile des Werkes/der Leistung geliefert oder fertig gestellt, hat der Besteller diese innerhalb der gleichen Frist beson­ders abzunehmen. Eine ande­re Frist kann schriftlich vereinbart werden.
11.4 Die Abnahme hat auch für den Fall zu erfolgen, dass das Werk mangelhaft ist. In diesem Fall kann sich der Bestel­ler jedoch seine Rechte wegen des Man­gels vorbehalten.
11.5 Wird keine Abnahme vorgenommen gilt das Werk / die Leistung mit Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen.
11.6 Wird keine Abnahme vorgenommen und hat der Besteller das Werk / die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benut­zung von Teilen des Werkes / der Leistung zur Weiter­führung von Arbeiten an dem Werk / der Leistung durch FUTRONIKA gilt nicht als Abnahme.
11.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in Ziffern 11.3 und 11.6 bezeichneten Zeit­punkten geltend zumachen.
11.8 Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Ver­schlechterung und des zufälligen Unter­gangs auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 11.1 trägt.
11.9 Die Rege­lungen dieser Ziffer 11 gelten auch für den Fall von Ware/ Werke auf / zur Probe.

12 Haftungs­beschrän­kungen

12.1 FUTRONIKA haf­tet für Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr­lässigen Pflicht­ver­letzung von FUTRONIKA, ihrer gesetz­lichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Ver­richtungs­gehil­fen beruhen.
12.2 Darüber hinausgehende Schadens­ersatz­ansprüche des Bestellers gegen FUTRONIKA, gleich aus wel­chem Rechts­grund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögens­folge­schäden, sind ausge­schlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätz­lichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung von FUTRONIKA, ihrer gesetz­lichen Vertreter, Mit­arbeiter oder Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­gehil­fen oder einer für die Vertrags­durch­füh­rung wesent­lichen Pflicht­verlet­zung beruhen. Dies gilt auch für Schadens­ersatz­ansprüche des Bestel­lers wegen Ver­zug von FUTRONIKA oder von ihr zu vertre­tender Unmög­lich­keit.
12.3 Kommt FUTRONIKA mit ihrer Lieferung /­Leistung teil­weise in Verzug oder hat sie eine teil­weise Unmög­lichkeit der Leis­tung zu vertreten, so kommt ein Schadens­ersatz­anspruch des Bestel­lers wegen Nicht­erfül­lung der gesam­ten Verbind­lich­keit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 12.2 genann­ten Voraus­set­zungen außer­dem der Besteller im Zeit­punkt der Beauf­tragung dar­legt, dass die teil­weise Erfül­lung des Ver­trages für ihn kein Interes­sen hat.
12.4 Bei Schadens­ersatz­ansprüchen wegen des Feh­lens einer zugesicherten Eigen­schaft der von FUTRONIKA gelie­ferten Ware/­Werke ist der Schaden auf den typischer­weise ent­stehen­den und vorher­sehbaren Scha­den begrenzt.

13. Rücktritt, Kün­digung

13.1 Wird bei einem Han­dels­kauf die Lie­ferung /­Leis­tung in folge von höhe­rer Gewalt oder nicht vorher­seh­barer, nicht nur vorüber­gehen­der, durch zumut­bare Auf­wen­dung nicht zu über­win­dende Leis­tungs­hinder­nisse, die nicht von FUTRONIKA zu vertre­ten sind, unmög­lich, so ist FUTRONIKA berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zutreten. Dass­elbe Recht steht FUTRONIKA in den Fällen von Streik, Aus­sper­rungen sowie un­vorher­sehbaren Betriebs­stö­rungen, Man­gel an Trans­port­mitteln, Roh­stoff­mangel, unvor­herseh­baren Personal­man­gel oder unvor­her­sehbaren Aus­fällen der eige­nen Belie­ferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr ver­schuldet wurden.
13.2 Werden FUTRONIKA bei einem Handels­kauf nach Vertrags­schluss Umstände bekannt, die die Kredit­würdigkeit des Bestel­lers zu min­dern geeig­net sind, insbe­sondere bei Antrag­stellung auf Eröff­nung des Insol­venz­verfah­rens oder Zahlungs­ein­stel­lung, so kann sie ohne weite­res vom Ver­trag zurück­treten. Die Gel­tend­machung weite­rer Rechte der FUTRONIKA bleibt davon unbe­rührt.
13.3 Wird bei einem Werk- oder Werk­lie­ferungs­vertrag die Lieferung /­Leis­tung infolge von höhe­rer Gewalt oder nicht vorher­sehbarer, nicht nur vorüber­gehender, durch zumut­bare Auf­wen­dung nicht zu über­windende Leis­tungs­hinder­nisse, die nicht von FUTRONIKA zu vertre­ten sind, unmög­lich, so ist FUTRONIKA nach ihrer Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zutreten oder den Ver­trag zu kün­digen. Dasselbe Recht steht FUTRONIKA in den Fällen von Streik, Aus­sper­rungen sowie unvor­herseh­baren Betriebs­stö­rungen, Mangel an Trans­port­mitteln, Roh­stoff­man­gel, unvor­her­seh­baren Personal­mangel oder un­vor­her­seh­baren Aus­fällen der eige­nen Belie­ferung zu,
sofern diese Umstände nicht von ihr ver­schul­det wur­den.
13.4 Wer­den FUTRONIKA bei einem Werk-­ oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trag nach Vertrags­schluss Umstän­de bekannt, die die Kredit­würdig­keit des Bestel­lers zu mindern geeig­net sind, ins­be­sondere bei Antrag­stellung auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder Zah­lungs­einstel­lung, so kann sie nach ihrer Wahl vom Ver­trag zurück­treten oder den Ver­trag kün­digen.
13.5 Im Fall des Rück­tritts nach Ziffern 13.3 und 13.4 bleibt der FUTRONIKA die Geltend­machung weite­rer Rechte vor­be­halten.
13.6 Im Falle des Rück­tritts und der Kün­digung sind Schadens­ersatzfor­de­rungen des Bestel­lers gleich aus wel­chem Rechts­grund, insbe­son­dere wegen Nicht­erfül­lung oder Nicht­erfüllung des Rests der Lie­ferung / Leistung ausgeschlossen.
13.7 Im Fall der Kün­digung sind die Leis­tungen der FUTRONIKA bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach den Vertrags­preisen/-ver­gütungen abzurechnen. Außerdem hat die FUTRONIKA Anspruch auf ange­messene Entschädigung nach § 642 BGB. Die Geltend­machung weiterer Rechte der FUTRONIKA bleibt davon unberührt.

14. Schutzrechte Dritter

Der Besteller sichert zu, dass die der FUTRONIKA zur Durch­führung des Auf­trages zur Verfügung gestellten Unter­lagen und Doku­mente wie CAD-Dateien, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Ent­würfe, Kalkulationen. Pro­dukte, Marken, etc. frei von Rechten Dritter sind und dass durch den Gebrauch der Unter­lagen und Doku­mente keine Rechte Dritter entstehen oder dass er trotz bestehender Rechte Dritter zum Gebrauch und zur Weiter­gabe an FUTRONIKA zum Zwecke der Durch­führung des Auf­trages befugt ist. Im Falle von Schadens­ersatzansprüchen Dritter, die die Verletzung von Schutz­rechten gel­tend machen, stellt der Bestel­ler die FUTRONIKA auf erstes Anfordern frei. Weiter­gehende Ansprüche der FUTRONIKA gegen den Besteller im Falle der Ver­letzung von Schutzrechten Dritter durch den Besteller bleiben vorbehalten.

15. Erfüllungs­ort, Gerichts­stand, anzu­wen­den­des Recht

Erfüllungs­ort und aus­schließ­licher Gerichts­stand für sämt­liche Strei­tig­keiten aus die­sem Ver­trag ist München. Dieser Ver­trag und die gesamte Rechts­bezie­hung zwischen FUTRONIKA und dem Bestel­ler unter­liegen auch bei Aus­lands­berüh­rung dem Recht der Bundes­republik Deutsch­land unter Aus­schluss der Vor­schrif­ten des inter­natio­nalen Privat­rechts und des UN Kauf­rechts (CISG).

16. Schrift­form­erfor­dernis

Ver­trags­ände­run­gen und -ergän­zun­gen, Rück­tritts­erklä­run­gen, Kündi­gun­gen, Mah­nun­gen, Mängel­anzei­gen, Vor­be­halte bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die Auf­hebung des Schrift­form­erfor­der­nisses. Münd­liche Neben­ab­reden sind nicht getrof­fen worden.

17. Salva­to­rische Klau­sel

Soll­ten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder wer­den oder wei­sen diese AGB Lücken auf, gel­ten die übrigen Bestim­mun­gen der AGB weiter. Für die­sen Fall ver­pflich­ten sich die Ver­trags­par­teien, unter Berück­sichti­gung des Grund­satzes von Treu und Glau­ben an Stelle der unwirk­samen Bestim­mung eine wirk­same Bestim­mung zu ver­ein­baren, welche dem Sinn und Zweck der unwirk­samen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt die­je­nige Bestim­mung als verein­bart, die dem ent­spricht, was nach Sinn und Zweck dieses Ver­tra­ges ver­ein­bart worden wäre, wenn die An­ge­legen­heit bedacht worden wäre.